Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. März 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin beansprucht vom Beklagten wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung mit 31.345,01 DM Ersatz der Anschaffungs-, Transport- und tierärztlichen Behandlungskosten ihrer Stute F., die auf dem Pachtgelände des Beklagten in L. am 5. Juni 1993 durch einen Tritt in einen rostigen Nagel von zwei Zoll an der rechten Hinterhand verletzt und wegen schlechter Heilprognose am 23. August getötet wurde.
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