OLG Hamm - Urteil vom 12.07.1994
27 U 100/94
Normen:
BGB § 823 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Paderborn, vom 15.03.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 5/94

Verkehrssicherungspflicht des Ausrichters einer Reitveranstaltung hinsichtlich Verletzungen teilnehmender Pferde

OLG Hamm, Urteil vom 12.07.1994 - Aktenzeichen 27 U 100/94

DRsp Nr. 2023/9193

Verkehrssicherungspflicht des Ausrichters einer Reitveranstaltung hinsichtlich Verletzungen teilnehmender Pferde

Zwar trifft den Ausrichter einer Reitveranstaltung grundsätzlich die Pflicht, der Gefahr der Verletzung teilnehmender Pferde durch Beschaffenheitsmängel seines Geländes zu begegnen. Diese Pflicht ist jedoch nicht verletzt, wenn ein Pferd sich einen Nagel in einen Huf eintritt, da eine effektive Kontrollmöglichkeit insoweit nicht gegeben erscheint.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 15. März 1994 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin beansprucht vom Beklagten wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung mit 31.345,01 DM Ersatz der Anschaffungs-, Transport- und tierärztlichen Behandlungskosten ihrer Stute F., die auf dem Pachtgelände des Beklagten in L. am 5. Juni 1993 durch einen Tritt in einen rostigen Nagel von zwei Zoll an der rechten Hinterhand verletzt und wegen schlechter Heilprognose am 23. August getötet wurde.