OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.08.2022
1 U 267/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kaiserslautern, vom 07.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 805/16

Verkehrsunfall wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit der Bremsanlage eines MotorradesBegriff des ProduktfehlersBeweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.08.2022 - Aktenzeichen 1 U 267/21

DRsp Nr. 2022/14215

Verkehrsunfall wegen behaupteter Fehlerhaftigkeit der Bremsanlage eines Motorrades Begriff des Produktfehlers Beweislast für Produktfehler und dessen Ursächlichkeit für eine Rechtsgutsverletzung

Tenor

1.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 07.12.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kaiserslautern, Az. 3 O 805/16, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmig gefassten Beschluss zurückzuweisen.

2.

Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.09.2022.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2;

Gründe

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Der Vorderrichter hat die Klage mit durchweg zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen, weil schon kein Fehler des Motorrades i.S.v. § 3 Abs. 1 ProdHaftG bzw. i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB erwiesen ist, jedenfalls aber der Kläger nicht nachzuweisen vermochte, dass der verunfallte Zeuge ... gerade infolge eines (zu seinen Gunsten unterstellten) Produktfehlers zu Schaden kam. Im Übrigen wäre eine Haftung der Beklagten wegen der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung des Zeugen ... ausgeschlossen. Die Berufungsangriffe führen zu keiner anderen Beurteilung.

Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung mittels Beschlusses (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 2 - 4 ZPO) liegen vor.