LAG Düsseldorf - Urteil vom 17.09.2020
13 Sa 291/20
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2360/20

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch GruppenbildungKeine unmittelbare gesundheitsschützende Wirkung von NachtarbeitszuschlägenKeine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger NachtarbeitAuslegung normativer tariflicher Regelungen nach den allgemeinen Grundsätzen Wortlaut und Ratio

LAG Düsseldorf, Urteil vom 17.09.2020 - Aktenzeichen 13 Sa 291/20

DRsp Nr. 2021/1347

Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes durch Gruppenbildung Keine unmittelbare gesundheitsschützende Wirkung von Nachtarbeitszuschlägen Keine Ungleichbehandlung bei der Zuschlagshöhe zwischen Nachtarbeit in Wechselschicht und sonstiger Nachtarbeit Auslegung normativer tariflicher Regelungen nach den allgemeinen Grundsätzen Wortlaut und Ratio

1. Als selbständigen Grundrechtsträgern kommt den Tarifvertragsparteien aufgrund der durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützten Tarifautonomie ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die Schutzfunktion der Grundrechte verpflichtet die Gerichte für Arbeitssachen jedoch, solchen Tarifregelungen die Durchsetzung zu verweigern, die zu einer Gruppenbildung führen, mit der Art. 3 GG verletzt wird.2. Bei der Beurteilung tariflicher Regelungen nach den obigen Maßstäben ist nicht allein auf die subjektiven Vorstellungen der Tarifvertragsparteien abzustellen, sondern auf die objektiven Gegebenheiten. Nicht die subjektive Willkür des Normgebers führt zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit, sondern nur die objektive, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der gesetzlichen Maßnahme im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation (BVerfG 26.04.1978 - 1 BvL 29/76 - juris RN 35).