Der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 25. Oktober 2021 -
Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
I.
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens.
1. Über das Vermögen der Beschwerdeführerin wurde durch Beschluss des Amtsgerichts Hamburg vom 20. August 2020 wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren eröffnet.
Die Eröffnung erfolgte aufgrund von zwei Gläubigeranträgen. Beide Gläubiger hatten jeweils eine durch Vollstreckungsbescheid titulierte Forderung gegen die Beschwerdeführerin angeführt und die entsprechenden Vollstreckungsbescheide vorgelegt.
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