FG München - Urteil vom 19.04.2021
7 K 1162/19
Normen:
KStG § 8 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
GmbHR 2021, 1064

Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft (hier: Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH)

FG München, Urteil vom 19.04.2021 - Aktenzeichen 7 K 1162/19

DRsp Nr. 2021/9213

Vermögensminderung als Voraussetzung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) bei einer Kapitalgesellschaft (hier: Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH)

Stichwort: Vermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH führt nicht zu einer vGA, wenn im schriftlichen Mietvertrag die essentialia negotii geregelt sind und Anhaltspunkte gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht ersichtlich sind. Die gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind auf der Ebene der GmbH nicht anwendbar.

Tenor

1.

Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 bis 2013, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 ff KStG zum 31.12.2008 bis 31.12.2013, Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2013, jeweils vom 15. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2020 werden insoweit geändert, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen von jährlich 4.233 € angesetzt worden sind. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.

2.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3.