FG München - Urteil vom 11.03.2021
11 K 2405/19
Normen:
EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus als privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen

FG München, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen 11 K 2405/19

DRsp Nr. 2021/10858

Versteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus als privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung des Gebäudes zu eigenen Wohnzwecken durch den Steuerpflichtigen

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 2; EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Gewinn aus der Veräußerung eines Miteigentumsanteils an einem Einfamilienhaus als privates Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für das Streitjahr geltenden Fassung (EStG) zu versteuern ist.

Der Kläger ist Fachkaufmann im Einkauf und erzielte im Streitjahr 2017 u.a. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Er wurde einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Der Kläger, der mit seiner früheren Ehefrau (E) einen am 5. Dezember 2007 geborenen Sohn (S) hat, erwarb mit Kaufvertrag vom Dezember 2008 zusammen mit E ein Einfamilienhaus in ... zu einem Gesamtkaufpreis von ... €, zu jeweils hälftigem Miteigentum. Dieses bewohnten der Kläger, E und S fortan als Familienheim.