FG München - Urteil vom 21.07.2021
1 K 2127/20
Normen:
EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Versteuerung von Einkünften aus dem privaten Veräußerungsgeschäft eines Grundstücks

FG München, Urteil vom 21.07.2021 - Aktenzeichen 1 K 2127/20

DRsp Nr. 2022/15459

Versteuerung von Einkünften aus dem privaten Veräußerungsgeschäft eines Grundstücks

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3;

Gründe

I.

Der Kläger beerbte die im Januar 2015 verstorbene Erblasserin in Höhe seines Erbanteils von 52 % des Nachlasses als Vorerbe und wurde gleichzeitig zum Testamentsvollstrecker bestellt. Ihre beiden Kinder (Kinder) beerbten die Erblasserin zu jeweils 24%. Auf Grund Vermächtnis erhielt der Kläger den gesamten Hausrat, das Mobiliar und den PKW der Erblasserin. Der weitere Nachlass bestand mithin nur noch aus den Grundstücken R sowie W (Grundbesitz) sowie einem Geschäftsanteil an einer GmbH. Der Gesellschaftsanteil war im Streitjahr unstrittig ohne Wert.

In 2015 wurden als Eigentümer der oben genannten Grundstücke in das Grundbuch eingetragen der Kläger und die Kinder.

Mit notarieller Urkunde vom April 2017 übertrugen die Kinder als Nacherben das Nacherbenanwartschaftsrecht an dem Erbteil des Klägers mit allen Rechten und Pflichten an diesen zur Alleinberechtigung und traten dieses Recht mit sofortiger dinglicher Wirkung ab.

Mit weiterer notarieller Urkunde vom April 2017 übertrugen die Kinder ihre Erbanteile für den Betrag X an einen Dritten.