FG München - Urteil vom 24.08.2021
12 K 912/20
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5;

Vertragliche Vereinbarung eines Fahrkostenersatzes für die Betreuerin der Kinder als Sonderausgabe im Falle der Barleistung

FG München, Urteil vom 24.08.2021 - Aktenzeichen 12 K 912/20

DRsp Nr. 2021/17946

Vertragliche Vereinbarung eines Fahrkostenersatzes für die Betreuerin der Kinder als Sonderausgabe im Falle der Barleistung

Stichwörter: Wird bei der Betreuung der Kinder ein Fahrtkostenersatz für die Betreuerin vertraglich vereinbart, ist dieser nicht als Sonderausgabe zu berücksichtigen, wenn die Zahlung bar geleistet wird.

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5;

Gründe

Streitig ist die Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten.

I.

Die Klägerin ist in den Streitjahren getrenntlebend.