LSG Niedersachsen-Bremen - Urteil vom 10.06.2020
L 3 KA 27/18
Normen:
SGB V § 106;
Vorinstanzen:
SG Hannover, vom 25.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 65 KA 717/12

Vertragsärztliche Regresse wegen der Verordnung von BlutgerinnungsfaktorenVeranlassung unwirtschaftlicher ArzneianwendungenAusgleichspflicht in Höhe des der betroffenen KK entstandenen Schadens

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen L 3 KA 27/18

DRsp Nr. 2020/14133

Vertragsärztliche Regresse wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren Veranlassung unwirtschaftlicher Arzneianwendungen Ausgleichspflicht in Höhe des der betroffenen KK entstandenen Schadens

1. Bei der Prüfung, ob der Vertragsarzt unwirtschaftliche Arzneianwendungen veranlasst hat, haben die Prüfgremien zu untersuchen, ob die im Einzelfall vom Vertragsarzt ausgestellte Verordnung von Arzneimitteln unmittelbar gegen gesetzliche Regelungen verstößt oder außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung des Präparats erfolgt ist.2. Sofern dies der Fall ist, setzen die Prüfgremien eine Ausgleichspflicht in Höhe des der betroffenen KK entstandenen Schadens fest, wobei die Gremien keinen Beurteilungs- oder Ermessensspielraum haben.

Auf die Berufung der Klägerin und die Berufung des Beigeladenen zu 2. werden das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 25. April 2018 geändert und die Bescheide des Beklagten vom 18. Dezember 2012 insgesamt aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, über die von der Klägerin im August 2008 und im November 2009 beantragten Regresse wegen der Verordnung von Blutgerinnungsfaktoren unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Berufung des Beigeladenen zu 2. zurückgewiesen.