Die weitere Beschwerde des Beklagten ist zulässig (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 GVG). Sie ist jedoch unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zu Recht die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs bejaht.
Die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für den vorliegenden Rechtsstreit folgt aus §
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|