FG München - Beschluss vom 30.03.2021
7 V 2583/20
Normen:
KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 31 Abs. 1 S. 1; EStG § 37 Abs. 1; EStG § 37 Abs. 5 S. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 3 -4;

Voraussetzungen einer Befreiung von der Körperschaftsteuer eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege

FG München, Beschluss vom 30.03.2021 - Aktenzeichen 7 V 2583/20

DRsp Nr. 2021/6671

Voraussetzungen einer Befreiung von der Körperschaftsteuer eines gemeinnützigen Vereins zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege

Stichwort: Die tatsächliche Geschäftsführung eines Vereins, der nach seiner Satzung die gemeinnützigen Zwecke der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen und der öffentlichen Gesundheitspflege (§ 52 Abs. 2 Nr. 3 AO) und der allgemeinen Förderung des demokratischen Staatswesens (§ 52 Abs. 2 Nr. 24 AO) verfolgt, ist nicht mehr auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der steuerbegünstigten Zwecke gerichtet, wenn er mit Aufforderungen an die Regierungen in den politischen Wettstreit um die zutreffende Strategie zur Bekämpfung der Corona-Pandemie tritt, ohne sich auf sachliche Kritik an aus seiner Sicht negativen gesundheitlichen Folgen durch einzelne Pandemiemaßnahmen zu beschränken und er mit Maßnahmen gezielt auf die politische Willensbildung Einfluss nehmen will, ohne eine Diskussion über politische Fragen in "geistiger Offenheit" anzustreben.

Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

2.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens

3.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 31 Abs. 1 S. 1; EStG § 37 Abs. 1; EStG § 37 Abs. 5 S. 1; AO § 52 Abs. 2 Nr. 3 -4;

Gründe

I.