FG München - Urteil vom 08.06.2021
5 K 379/20
Normen:
AO § 149 Abs. 3 Nr. 1;

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung

FG München, Urteil vom 08.06.2021 - Aktenzeichen 5 K 379/20

DRsp Nr. 2021/16464

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung für die Abgabe der Einkommensteuererklärung

Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

AO § 149 Abs. 3 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2018 § 149 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) anzuwenden war.

Der Kläger, der bis zu Beginn seiner Freistellungsphase am 1. November 2017 (Ende: 30. Juni 2019) gemäß seinem Altersteilzeitvertrag als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater tätig war und seither u.a. mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, wird mit seiner Ehefrau bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ausweislich der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 erzielte die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund Vermietung dreier Objekte.