Die Klage wird abgewiesen.
2.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Die Revision wird zugelassen.
I.
Streitig ist, ob im Zusammenhang mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung für 2018 § 149 Abs. 3 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) anzuwenden war.
Der Kläger, der bis zu Beginn seiner Freistellungsphase am 1. November 2017 (Ende: 30. Juni 2019) gemäß seinem Altersteilzeitvertrag als angestellter Rechtsanwalt und Steuerberater tätig war und seither u.a. mit seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielt, wird mit seiner Ehefrau bei dem Beklagten (dem Finanzamt - FA -) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ausweislich der Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2016 und 2017 erzielte die Ehefrau Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aufgrund Vermietung dreier Objekte.
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