Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klagen (
I.
Die Antragstellerin ist Trägerin des C-T-Klinikum C, eines Plankrankenhauses nach § 108 SGB V. Sie streitet für die Jahre 2019 und 2020 mit den Antragsgegnerinnen um die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Stammzelltransplantationen. Für solche gilt auf der Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine jährliche Mindestmenge von 25.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|