LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.03.2020
L 9 KR 389/19 B ER
Normen:
SGB V § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 136b Abs. 4 S. 3 ; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Cottbus, vom 07.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 37 KR 421/19

Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Stammzelltransplantationen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.03.2020 - Aktenzeichen L 9 KR 389/19 B ER

DRsp Nr. 2020/5553

Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Stammzelltransplantationen

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerinnen wird der Beschluss des Sozialgerichts Cottbus vom 7. Oktober 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass die Klagen (S 12 KR 266/19 und S 37 KR 420/19) gegen die Bescheide der Antragsgegnerinnen vom 21. Dezember 2018 und vom 21. August 2019 aufschiebende Wirkung entfalten. Der weiter gehende Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das gesamte Verfahren auf 156.990,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB V § 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ; SGB V § 136b Abs. 4 S. 3 ; SGG § 86a Abs. 1 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragstellerin ist Trägerin des C-T-Klinikum C, eines Plankrankenhauses nach § 108 SGB V. Sie streitet für die Jahre 2019 und 2020 mit den Antragsgegnerinnen um die Erfüllung der Voraussetzungen zur Erbringung und Abrechnung von Stammzelltransplantationen. Für solche gilt auf der Grundlage von § 136b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V eine jährliche Mindestmenge von 25.