Die Besteuerung des nach § 23 Abs. 4EStG ermittelten Spekulationsgewinns widerspricht, auch soweit er auf dem persönlichen Arbeitseinsatz des Steuerpflichtigen (Eigenleistungen) beruht, weder Sinn und Zweck des § 23EStG noch dessen Stellung im System. Eigenleistungen dürfen deshalb auch nicht im Billigkeitsweg steuermindernd berücksichtigt werden.
Für die Praxis:
Die generelle Ablehnung einer Billigkeitsmaße begründet der BFH mit der Zielsetzung des § 23EStG, Spekulationsgewinne den betrieblichen Gewinnen gleichzusetzen, bei denen auch Werterhöhungen aufgrund eigener Arbeitsleistungen der Besteuerung unterliegen.