OLG Brandenburg - Urteil vom 15.12.2022
1 AGH 3/21
Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2022 - Aktenzeichen 1 AGH 3/21

DRsp Nr. 2023/1408

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts als Voraussetzung des Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO kann nicht ausgegangen werden, wenn es zwar in der Vergangenheit wiederholt zu Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt gekommen ist, er aber über ausreichend Mittel verfügte, um die Forderungen auszugleichen und hierzu lediglich wegen einer Depression nicht in der Lage war.

Der Bescheid der Beklagten vom 12.11.2021, Az 01-06987/20, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2021 wird aufgehoben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7;

Tatbestand:

Der Kläger war seit Dezember 2009 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen und Mitglied der Beklagten. In der Zeit vom 06.09.2018 bis zum 28.05.2020 war er Mitglied der Rechtsanwaltskammer ... und wechselte anschließend wieder zurück zur Beklagten, deren Mitglied er jedenfalls bis Februar 2022 war.