Unternehmen beziehen i.d.R. Fremdleistungen von anderen Unternehmen, um ihr eigenes Geschäft betreiben zu können. Die Aufwendungen für Fremdleistungen sind als Betriebsausgaben abziehbar. Um bei der Buchung von Fremdleistungen die korrekten umsatzsteuerlichen Rechtsfolgen ziehen zu können, ist unbedingt danach zu unterscheiden, ob sie von inländischen oder ausländischen Unternehmen bezogen wurden. Dieser Beitrag erklärt, wie Fremdleistungen richtig gebucht werden und welche Besonderheiten zu beachten sind.
Die A-GmbH bezieht regelmäßig Fremdleistungen in Form von Computerdienstleistungen sowohl von inländischen als auch von ausländischen Unternehmern. Die Rechnungen werden per Bank bezahlt.
Wie sind die Vorgänge jeweils zu beurteilen und zu buchen?
Bei den Aufwendungen für die bezogenen Fremdleistungen handelt es sich um Betriebsausgaben i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG, weil diese ausschließlich betrieblich veranlasst sind.
Für die Buchung ist somit zwingend ein Aufwandskonto anzusprechen. Für Fremdleistungen sind die Konten 3100 und 3125 vorgesehen. Diese Konten sind explizit voneinander zu unterscheiden:
Hierbei handelt es sich jeweils um ein Aufwandskonto, wodurch der Gewinn gemindert wird.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|