OVG Hamburg - Beschluss vom 04.09.2020
1 Bs 151/20
Normen:
HmbSG § 45 Abs. 2 S. 1-2; HmbSG § 45 Abs. 4 S. 1; APO-GrundStGy § 12 Abs. 2 S. 1; AO -SF § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
VG Hamburg, vom 05.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 E 3026/20

Wiederholung einer Jahrgangsstufe für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinsichtlich Ausschlusses der Anwendbarkeit der Regelungen; Geltung des Vorrangs der individuellen Förderung

OVG Hamburg, Beschluss vom 04.09.2020 - Aktenzeichen 1 Bs 151/20

DRsp Nr. 2020/14672

Wiederholung einer Jahrgangsstufe für Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf hinsichtlich Ausschlusses der Anwendbarkeit der Regelungen; Geltung des Vorrangs der individuellen Förderung

Die Anwendbarkeit der Regelungen des § 45 Abs. 2 Satz 2 HmbSG und des § 12 Abs. 2 Satz 1 APO-GrundStGy über die Wiederholung einer Jahrgangsstufe ist für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf nicht von vornherein ausgeschlossen. Auch hier gilt jedoch der aus § 45 HmbSG folgende Vorrang der individuellen Förderung.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 5. August 2020 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Normenkette:

HmbSG § 45 Abs. 2 S. 1-2; HmbSG § 45 Abs. 4 S. 1; APO-GrundStGy § 12 Abs. 2 S. 1; AO -SF § 18 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig die Wiederholung der Jahrgangsstufe 3 zu gestatten.