OLG Dresden - Urteil vom 22.03.2022
4 U 1958/21
Normen:
MB/KK § 8 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 307 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 27.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 2652/20

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen für eine Krankenversicherung und KrankentagegeldversicherungFormell unwirksames ErhöhungsverlangenNachholung einer BegründungEinrede der Verjährung

OLG Dresden, Urteil vom 22.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 1958/21

DRsp Nr. 2022/7584

Wirksamkeit von Beitragserhöhungen für eine Krankenversicherung und Krankentagegeldversicherung Formell unwirksames Erhöhungsverlangen Nachholung einer Begründung Einrede der Verjährung

1. Fehlt in einem Beitragserhöhungsschreiben in der Privaten Krankenversicherung die Angabe, dass die Veränderung den maßgeblichen Schwellenwert überschreitet, ist die Erhöhung formell unwirksam. 2. Wird die erforderliche Begründung später nachgeholt, wird hierdurch die für die Neufestsetzung angeordnete Frist in Lauf gesetzt. 3. Es reicht aus, wenn sich die erforderlichen Angaben aus einer Zusammenschau der übersandten Unterlagen ergeben; es ist nicht erforderlich, dass diese im Erhöhungsschreiben selbst enthalten sind. 4. Mit Erhalt des jeweiligen Anpassungsschreibens ist auch dann die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche Kenntnis gegeben, wenn der Versicherungsnehmer in Unkenntnis über die Rechtslage ist. 5. Eine auf der Grundlage von § 8 Abs. 1 MB/KK vorgenommene Beitragsanpassung ist wirksam. 6. Die Abweichung des auslösenden Faktors über den Schwellenwert hinaus löst die Anpassung aus und hindert den Versicherer nicht an einer Prämienerhöhung.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts Leipzig vom 27.07.2021 - 3 O 2652/20 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.