BFH - Beschluss vom 21.12.2016
I B 57/16
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8c Abs. 1;
Fundstellen:
AO-StB 2017, 170
BFH/NV 2017, 881
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 12.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1787/14

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss der Abziehbarkeit von Verlusten aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs mangels grundsätzlicher Bedeutung

BFH, Beschluss vom 21.12.2016 - Aktenzeichen I B 57/16

DRsp Nr. 2017/5532

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Ausschluss der Abziehbarkeit von Verlusten aufgrund eines schädlichen Beteiligungserwerbs mangels grundsätzlicher Bedeutung

1. Im Falle der Klage gegen eine Teil-Einspruchsentscheidung i.S. des § 367 Abs. 2a Satz 2 AO sind die von der Finanzbehörde ausgeklammerten Besteuerungsgrundlagen nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung; insoweit bleibt der Einspruch anhängig. 2. § 367 Abs. 2a AO ermöglicht es den Finanzbehörden, die Verfassungsmäßigkeit einer Norm von der Entscheidung auszunehmen und im Übrigen über den Einspruch zu entscheiden.

Hat das Finanzamt durch Teil-Einspruch entschieden und dabei einzelne Rechtsfragen und Besteuerungsgrundlagen ausdrücklich von der Bestandskraft ausgeklammert, so sind diese Fragen im Falle einer Klage nicht Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung und können auch nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 12. April 2016 6 K 1787/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; KStG § 8c Abs. 1;

Gründe