Die Erinnerung der Klägerin zu 2. wird zurückgewiesen.
Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Erinnerung der Klägerin zu 2., über die der Senat gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1, 1. Halbsatz GKG durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet.
Gemäß § 66 Abs. 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners und der Staatskasse gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind.
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