Mit Erlass vom 14.6.2006 hatte das FinMin über das Urteil des FG Mecklenburg-Vorpommern vom 22.2.2006, 1 K 372/02; informiert. Die Ausführungen haben zu Zweifeln Anlass gegeben, ob dadurch die Regelzeiträume des BMF-Schreiben vom 14.5.1999 (personenbezogene Warte- bzw. Probezeit regelmäßig 2 - 3 Jahre; unternehmensbezogene Wartezeit in der Regel wenigstens 5 Jahre) aufgeweicht oder gar gänzlich durch eine Prüfung nach den Umständen des Einzelfalls ersetzt werden sollten.
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