Autor: Kersten |
Bilanzielle Auswirkungen ergeben sich insbesondere bei der Bilanzierung latenter Steuern. Nach § 274 Abs. 1 Satz 4 HGB sind steuerliche Verlustvorträge in der Handelsbilanz bei der Berechnung aktiver latenter Steuern zu berücksichtigen, sofern eine Verrechnung innerhalb der nächsten fünf Jahre mit dem für diese Jahre steuerpflichtigen Einkommen erwartet werden kann. Solange eine steuerliche Nutzung der Verlustvorträge möglich ist, kommt es nicht darauf an, wann die Verlustvorträge entstanden sind. Verlustvorträge, für die eine Verrechnung erst nach dem Fünfjahreszeitraum zu erwarten ist, können nur dann berücksichtigt werden, wenn sich ansonsten insgesamt ein Überhang der passiven über die aktiven latenten Steuern ergibt.1)
Bei der Einschätzung der Nutzbarkeit des Verlustvortrags für bilanzielle Zwecke sind die eingeschränkte Verrechenbarkeit durch die sogenannte Mindestbesteuerung nach § 8 Abs. 1 KStG i.V.m. § 10d Abs. 2 EStG bzw. nach §
1) | H.M., vgl. Grottel/Larenz, in: Beck’scher Bilanzkommentar, 13. Aufl. 2022, § 274 HGB Rdnr. 40. |
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