17.3 Zivilrechtliche Hinweise

Autor: Kersten

17.15

§ 8c KStG knüpft die Rechtsfolge des Untergangs ungenutzter Verluste an eine "Anteilsübertragung" an. Der sachliche Anwendungsbereich dieser Vorschrift umfasst vom Gesetzeswortlaut her die Übertragung von Anteilen, Mitgliedschafts-, Beteiligungs- oder Stimmrechten. Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen.

17.16

Die gesellschaftsrechtliche Beteiligung des Veräußerers stellt den unmittelbaren Gegenstand der Übertragung (z.B. im Wege eines Kaufvertrags) dar, so dass die Identität des Unternehmens zivilrechtlich unberührt bleibt. Im Fall des Anteilskaufs wird diese Form des Unternehmenskaufs als Share Deal bezeichnet. Der Share Deal ist ein Rechtskauf i.S.d. § 453 BGB. Nur wenn der Gesellschaftsanteil in einem Wertpapier (z.B. einer Aktie) verkörpert ist, liegt neben dem Rechtskauf auch ein Sachkauf i.S.d. § 433 BGB vor.

17.17