Autor: Stümpfig |
Der Begriff der "Angehörigen" ist in § 15 AO geregelt. Danach gehören zu den Angehörigen:
der Verlobte, auch i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes |
der Ehegatte oder Lebenspartner1) |
Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie |
Geschwister |
Kinder der Geschwister |
Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner |
Geschwister der Eltern |
Pflegeeltern und Pflegekinder |
Nicht eindeutig ist definiert, wer "naher Angehöriger" eines Steuerpflichtigen ist. Der Personenkreis ist enger auszulegen als der des Angehörigen i.S.d. § 15 AO. In der Regel werden folgende Personen als nahe Angehörige angesehen:
Ehegatten |
Eltern und Kinder sowie deren Lebensgefährten |
Großeltern und Enkelkinder |
Schwiegereltern und Schwiegerkinder |
Geschwister und Verschwägerte |
Darüber hinaus werden regelmäßig Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als nahe Angehörige der Gesellschaft angesehen.
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