26.2 Begriffe Angehörige, nahe Angehörige und nahestehende Person

Autor: Stümpfig

26.5

Der Begriff der "Angehörigen" ist in § 15 AO geregelt. Danach gehören zu den Angehörigen:

der Verlobte, auch i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes

der Ehegatte oder Lebenspartner1)

Verwandte und Verschwägerte in gerader Linie

Geschwister

Kinder der Geschwister

Ehegatten oder Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten oder Lebenspartner

Geschwister der Eltern

Pflegeeltern und Pflegekinder

26.6

Nicht eindeutig ist definiert, wer "naher Angehöriger" eines Steuerpflichtigen ist. Der Personenkreis ist enger auszulegen als der des Angehörigen i.S.d. § 15 AO. In der Regel werden folgende Personen als nahe Angehörige angesehen:

Ehegatten

Eltern und Kinder sowie deren Lebensgefährten

Großeltern und Enkelkinder

Schwiegereltern und Schwiegerkinder

Geschwister und Verschwägerte

Darüber hinaus werden regelmäßig Gesellschafter von Personen- oder Kapitalgesellschaften als nahe Angehörige der Gesellschaft angesehen.

26.7