26.1 Kapitalgesellschaft als nahe Angehörige

Autor: Stümpfig

26.1

Im Steuerrecht stehen Vereinbarungen mit nahen Angehörigen unter besonderer Beobachtung, da es i.d.R. innerhalb eines Familienverbunds typischerweise an einem natürlichen Interessengegensatz mangelt. Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten könnten so steuerrechtlich missbraucht werden.1) In solchen Fällen wird die Vereinbarung oftmals steuerrechtlich nicht anerkannt, und es wird von einem Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) ausgegangen.

26.2

Auch die Kapitalgesellschaft kann "nahe Angehörige" einer anderen Person sein oder eine andere Person "nahe Angehörige" der Kapitalgesellschaft. Vereinbarungen zwischen der Kapitalgesellschaft und dieser Person können dann ggf. steuerrechtlich nicht anzuerkennen sein. Als Folge kann sich zum Beispiel eine verdeckte Einlage (siehe dazu Rdnr. 18.1 ff.) oder eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) (siehe dazu Rdnr. 19.1 ff.) ergeben.

26.3

Darüber hinaus kann eine Leistung an eine nahestehende Person des Gesellschafters zu einer vGA oder eine Leistung einer nahestehenden Person des Gesellschafters zu einer verdeckten Einlage in die Gesellschaft führen.

26.4

Praxistipp