31.2 Insolvenzgründe

Autor: Mayer

31.2.1 Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO

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Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist ein Schuldner zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, in einem Dreiwochenzeitraum alle seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, wobei die Zahlungseinstellung als äußeres Anzeichen der Zahlungsunfähigkeit zu werten ist. Geringfügige Liquiditätslücken bleiben außer Betracht.1) Es ist auf alle fälligen Zahlungsverpflichtungen abzustellen, ohne Rücksicht darauf, ob die Gläubiger ihre Forderungen ernsthaft eingefordert haben bzw. bereits Mahnungen, Mahnbescheide oder Klagen vorliegen. Dazu rechnen auch alle innerhalb von drei Wochen nach dem Stichtag fällig werdenden Verbindlichkeiten des Schuldners.2) In der betriebswirtschaftlichen Literatur sind zahlreiche Verfahren zur Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit entwickelt worden (z.B. Erstellung einer Liquiditätsstatistik über mehrere Zeiträume, Liquiditätsplan oder kurzfristiger Liquiditätsplan).

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