6.1 Begriff der Offenlegung

Autor: Küster

6.1

Bei der Offenlegung in dem hier besprochenen Kontext handelt es sich um die elektronische Einreichung und die Bekanntmachung der relevanten Jahresabschlussunterlagen im Bundesanzeiger nach den Vorschriften der §§ 325329 HGB.1) Neben dieser Publizitätspflicht bestehen für Unternehmen weitere Pflichten zur Bekanntmachung von rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen. Als Beispiele seien die zwingend bei Handelsregister einzureichenden Unterlagen wie Gesellschaftsvertrag/Satzung, Gesellschafterliste, Unternehmensverträge oder die Bekanntgabe der tatsächlich an einem Unternehmen wirtschaftlich berechtigten Personen im Transparenzregister genannt. Auf diese Offenlegungspflichten wird im Folgenden nicht eingegangen. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen bestimmt sich nach § 325 HGB und richtet sich hierbei maßgebend nach der Größe des betroffenen Unternehmens und dessen Geschäftsgegenstand. Betroffen sind Kapitalgesellschaften sowie Personengesellschaften ohne natürliche Person als persönlich haftender Gesellschafter. Sie haben die geforderten Unterlagen fristgerecht und vollständig offenzulegen (sog. Publizitätspflicht). Die Offenlegung und Prüfung durch den Betreiber des Bundesanzeigers ist in den §§ 325329 HGB und im PublG 2) geregelt.