I. Der A AG standen 1974 alle Anteile an der B-GmbH zu. Sie war außerdem an der C AG zu 100 % beteiligt, deren Gesamtrechtsnachfolgerin im Wege der Verschmelzung die Klägerin ist. Im Zuge einer Kapitalerhöhung brachte die A AG alle Anteile an der B GmbH in die C AG als Sacheinlage ein. Zwischen der A AG und der C AG bestand Organschaft. Die C AG war darüberhinaus in die A AG eingegliedert i.S. der §§
Das beklagte Finanzamt (FA) sah in der eingegangenen Verpflichtung zur Einbringung der Anteile an der B-GmbH in die C AG ein Rechtsgeschäft i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 3 des früheren baden-württembergischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) und setzte mit vorläufigem Steuerbescheid vom 22. Februar 1978 wegen der in Baden-Württemberg belegenen Grundstücke der B GmbH gegen die C AG Grunderwerbsteuer fest, die es im Einspruchswege ermäßigte.
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