6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.2.4 Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften

6.36

Im Gegensatz zu den kleinen Kapitalgesellschaften müssen mittelgroße Kapitalgesellschaften grundsätzlich sämtliche in § 325 HGB geforderten Unterlagen beim Betreiber des Bundesanzeigers elektronisch einreichen. Das bedeutet: Offenzulegen ist der vollständige Jahresabschluss, bestehend aus Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung sowie Anhang, einschließlich des Lageberichts und des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks, sowie der weiteren nach § 325 HGB geforderten Unterlagen. Bereits bei der Erstellung des Jahresabschlusses darf die Gewinn- und Verlustrechnung der mittelgroßen Kapitalgesellschaft, wie die der kleinen Kapitalgesellschaft, in verkürzter Form, unter Ausweis des Rohergebnisses aufgestellt werden (§ 276 Satz 1 HGB). Demnach kann auch rein zum Zweck der Offenlegung die verkürzte Gewinn- und Verlustrechnung genutzt werden, während die Aufstellung nach dem großen Gliederungsschema erfolgt.

6.37

Gemäß § 327 HGB haben mittelgroße Kapitalgesellschaften darüber hinaus ein Wahlrecht, inhaltliche Erleichterungen bei der Offenlegung in Anspruch zu nehmen. So kann die mittelgroße Kapitalgesellschaft unter zusätzlicher Angabe bestimmter Posten in der Bilanz oder im Anhang, die Bilanz in der für kleine Kapitalgesellschaften nach § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB vorgegebenen verkürzten Form offenlegen. Dies bedeutet: Nur die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten der Bilanz sind gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufzunehmen. Das verkürzte Bilanzschema darf hierbei nur für Zwecke der Offenlegung genutzt werden, während die Aufstellung und Feststellung nach dem großen Bilanzschema zu erfolgen hat. Des Weiteren können bei der Offenlegung die nach § 327 Nr. 2 HGB genannten Anhangsangaben unterbleiben. Auch bei der mittelgroßen Kapitalgesellschaft können rein für den Zweck der Offenlegung die Aufstellungserleichterungen genutzt werden. Eine erneute Feststellung des Jahresabschlusses unter Berücksichtigung der genutzten Erleichterungen ist nicht erforderlich.

6.38

Damit die Bilanz in der für kleine Kapitalgesellschaften maßgeblichen Form offengelegt werden kann, sind in ihr selbst oder im Anhang die folgenden Posten der Aktivseite zusätzlich gesondert anzugeben:

selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte,

Geschäfts- oder Firmenwert,

Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken,

technische Anlagen und Maschinen,

andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung,

geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau,

Anteile an verbundenen Unternehmen,

Ausleihungen an verbundene Unternehmen,

Beteiligungen,

Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

Forderungen gegen verbundene Unternehmen,

Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht,

Anteile an verbundenen Unternehmen.

6.39

Von den Gliederungspunkten der Passivseite sind für die Inanspruchnahme des verkürzten Bilanzgliederungsschemas die folgenden Posten zusätzlich gesondert in der Bilanz oder im Anhang anzugeben:

Anleihen,

Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten,

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen,

Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.

Aufgrund fehlender Erleichterungen sind die in der Bilanz zusätzlich aufzuführenden Posten (oben Rdnr. 6.38) des Anlagevermögens auch im offenzulegenden Anlagengitter mit aufzunehmen (§ 284 Abs. 3 HGB).

6.40

Praxistipp

Erfolgt eine Eingliederung der gesondert aufzuführenden Posten in der Bilanz unter Nennung der Beträge in der Hauptspalte, ist für jeden aufgegliederten Hauptposten ein weiterer Sammelposten mit der Bezeichnung "übrige …" oder "sonstige …" in die Bilanz aufzunehmen. Die gesondert aufzuführenden Posten können hingegen auch in Form von Davonvermerken in das Gliederungsschema der Bilanz eingefügt werden. Im Gegensatz zu der Eingliederung der Posten in der Bilanz entfällt bei den Davonvermerken die Angabe des Sammelpostens "übrige …" oder "sonstige …".6)

6.41

Mittelgroße Kapitalgesellschaften können bereits bei der Aufstellung des Anhangs nach § 288 Abs. 2 HGB größenabhängige Erleichterungen in Anspruch nehmen und auf diverse Angaben verzichten. Die größenabhängigen Erleichterungen für mittelgroße Kapitalgesellschaften in Bezug auf den Anhang werden für Zwecke der Offenlegung um die Angaben nach § 327 Nr. 2 HGB ergänzt. Die folgenden Anhangsangaben können demnach bei der elektronischen Einreichung des Jahresabschlusses beim Betreiber des Bundesanzeigers weggelassen werden:

die Aufgliederung der einzelnen Posten der Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mehr als fünf Jahren und der durch Pfandrechte oder ähnliche Rechte gesicherten Verbindlichkeiten (§ 285 Nr. 2 HGB),

die Angaben zum Materialaufwand bei Anwendung des Umsatzkostenverfahrens (§ 285 Nr. 8a HGB) und

die Erläuterungen der in der Bilanz unter dem Posten "sonstige Rückstellungen" zusammengefasst ausgewiesenen Rückstellungen von nicht unerheblichem Umfang (§ 285 Nr. 12 HGB).

6.42

Praxistipp

Bei der Inanspruchnahme der Aufstellungs- oder Offenlegungserleichterungen ist bei der Wiedergabe des Bestätigungs- oder Versagungsvermerks des Jahresabschlussprüfers darauf hinzuweisen, dass sich der Bestätigungs- oder Versagungsvermerk auf den vollständigen Jahresabschluss bezieht. Zur Vermeidung der Hinweispflicht kann die offenzulegende Fassung des Jahresabschlusses freiwillig in den Prüfungsauftrag miteinbezogen werden. Hierdurch entfällt die Hinweispflicht nach § 328 Abs. 1a HGB.7)