6.3 Offenzulegende Unterlagen

...

6.3.2.1 Einteilung der Größenklassen

6.17

Nach §§ 326 und 327 HGB bestehen, neben den Befreiungen bei der Aufstellung des Jahresabschlusses, auch bei der Offenlegung des Jahresabschlusses für Kleinstkapitalgesellschaften sowie für kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften größenabhängige Erleichterungen. Eine gesetzliche Pflicht, die möglichen Entlastungen bei der Offenlegung auch in Anspruch zu nehmen, besteht nicht. Jedoch können sich faktische Verpflichtungen zur Inanspruchnahme der Erleichterungen für die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft aufgrund der Interessenlage der Gesellschafter ergeben.2) Die Einteilung der Größenklassen für die Offenlegung richtet sich dabei nach den in den §§ 267 und 267a HGB angegebenen Größenkriterien (dazu ausführlich Rdnr. 5.3 f.). Während für Kleinst-, kleine und mittelgroße Kapitalgesellschaften das HGB bereits bei der Erstellung größenabhängige Erleichterungen enthält und diese zum Zwecke der Offenlegung des Jahresabschlusses weiter ergänzt, bestehen für große Kapitalgesellschaften keinerlei Erleichterungen bei der Publikation.

6.18

Praxistipp

Im Gegensatz zu den Personenhandelsgesellschaften nach § 264a HGB existieren für Kapitalgesellschaften keine Vermeidungsstrategien zur Offenlegung, abgesehen von der Befreiung von Tochterunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen nach § 260 Abs. 3 HGB. Die Mindestpflicht für Kleinstkapitalgesellschaften besteht immer in der Hinterlegung der Bilanz einschließlich der ggf. erforderlichen Vermerke unter der Bilanz. Für Kapitalgesellschaften kann somit lediglich der Umfang der offenzulegenden Unterlagen über die Beeinflussung der Größenklasse nach § 267 HGB minimiert werden. Um die Schwellenwerte der Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmer zur nächsten Größenklasse einzuhalten, stehen bei der Erstellung des Jahresabschlusses bilanzpolitische Instrumente in Form von Sachverhaltsgestaltungen und Sachverhaltsabbildungen zur Verfügung.