FG Münster, vom 19.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 1900/12
Ermittlung der Höhe des ausgeschütteten Gewinns einer DrittstaatengesellschaftErtragsteuerliche Behandlungen von Leistungen einer Drittstaatengesellschaft, für die kein steuerliches Einlagekonto im Sinne von § 27 KStG geführt wird
BFH, Urteil vom 10.04.2019 - Aktenzeichen I R 15/16
DRsp Nr. 2019/13336
Ermittlung der Höhe des ausgeschütteten Gewinns einer DrittstaatengesellschaftErtragsteuerliche Behandlungen von Leistungen einer Drittstaatengesellschaft, für die kein steuerliches Einlagekonto im Sinne von § 27KStG geführt wird
1. Auch nach der ab 2006 geltenden Rechtslage können Leistungen aus dem Vermögen von in einem Drittstaat ansässigen Gesellschaften, für die kein steuerliches Einlagekonto i.S. des § 27KStG geführt wird, als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren sein (Bestätigung des BFH-Urteils vom 13. Juli 2016 – VIII R 47/13, BFHE 254, 390).2. Zwar ist die Höhe des ausschüttbaren Gewinns einer Drittstaatengesellschaft nach dem jeweiligen ausländischen Handels- und Gesellschaftsrecht zu ermitteln (Bestätigung der Rechtsprechung; Senatsurteil vom 20. Oktober 2010 – I R 117/08, BFHE 232, 15; BFH-Urteil vom 13. Juli 2016 - VIII R 73/13, BFHE 254, 404); seine Verwendung und damit auch die (nachrangige) Rückgewähr von Einlagen unterliegt jedoch der gesetzlichen Verwendungsfiktion des § 27 Abs. 1 Satz 3 und 5 KStG (insoweit Fortentwicklung der Rechtsprechung).
Tenor
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