17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.3.6 Ausnahme 4: Fortführungsgebundener Verlustvortrag nach § 8d KStG

17.50

Der Gesetzgeber25) hat mit § 8d KStG 26) eine Regelung eingeführt, die im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs gem. § 8c KStG die weitere Nutzung bestehender Verluste ermöglichen soll, sofern der Geschäftsbetrieb der Körperschaft erhalten bleibt und eine anderweitige Nutzung der Verluste ausgeschlossen ist.

17.51

Zweck der Regelung ist die Vermeidung des Verlustuntergangs für solche Körperschaften, die durch die bisherigen Verschonungsregelungen (Konzernklausel, Stille-Reserven-Klausel, Sanierungsklausel) nicht erfasst wurden, aber gleichwohl keine missbräuchliche Veränderung des Gesellschafterbestands vorgenommen haben, sondern vielmehr auf die Neuaufnahme oder den Wechsel von Anteilseignern zur weiteren Finanzierung des Unternehmens angewiesen sind.27) Die Neuregelung kommt damit insbesondere Krisenunternehmen, deren stille Reserven durch Verluste aufgebraucht sind und jungen Gründungsunternehmen (Start-ups), deren Potential sich noch nicht in einer belastbaren Unternehmensbewertung manifestiert hat, zugute.