17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.2.2 Verlustvortrag

17.25

Soweit ein Verlust nicht im Wege des Verlustrücktrags verrechnet wird, ist er zeitlich unbegrenzt in den auf das Verlustentstehungsjahr folgenden Veranlagungszeiträumen zu verrechnen (Verlustvortrag). Der Verlustvortrag erfolgt stets von Amts wegen bis zur vollen Höhe des positiven Einkommens der Kapitalgesellschaft. Ein vollständiger oder teilweiser Verzicht sowie ein Antrag auf Vortrag in andere Folgejahre durch die Kapitalgesellschaft sind im Gegensatz zum Verlustrücktrag nicht möglich.

17.26

Der Verlustvortrag erfolgt in zwei Schritten: Bis zu einem Sockelbetrag von 1 Mio. € können vortragsfähige Verluste unbeschränkt mit dem positiven Einkommen der Kapitalgesellschaft des Folgejahres verrechnet werden. Ein darüber hinausgehender Verlustvortrag kann jährlich nur bis zur Höhe von 60 % des 1 Mio. € übersteigenden positiven Einkommens im Folgejahr abgezogen werden, so dass 40 % dieses übersteigenden Betrags in jedem Fall steuerpflichtig sind. Hierdurch hat der Gesetzgeber gleichzeitig eine "Mindestbesteuerung"5) bei Verlustvorträgen geschaffen.

17.27

Beispiel

Für die X-GmbH wurde zum 31.12.01 ein Verlustvortrag von 3 Mio. € gesondert festgestellt (§ 10d Abs. 4 Satz 1 EStG). Im Jahr 02 erzielt die X-GmbH ein positives Einkommen (vor Verlustabzug) von 750.000 € und in 03 von 1,5 Mio. €.

Lösung

Der Verlustvortrag führt in 02 zu einem zu versteuernden Einkommen von 0 €, da das Einkommen von 750.000 € voll mit dem Verlustvortrag verrechnet werden kann. Der zum 31.12.02 verbleibende Verlustvortrag beträgt 2.250.000 €.

Im Jahr 03 ist zunächst nur ein Verlust von 1 Mio. € ausgleichsfähig. Das 1 Mio. € übersteigende Einkommen von 500.000 € ist nur i.H.v. 60 % (= 300.000 €) abziehbar. Die X-GmbH hat im Jahr 03 somit ein Einkommen von 200.000 € zu versteuern, obwohl sie weiterhin einen verbleibenden Verlustvortrag von 950.000 € zum 31.12.03 innehat.