17.4 Auswirkungen bei der Gesellschaft

...

17.4.2.1 Verlustrücktrag

17.24

Verluste der Kapitalgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum können bis zur Höhe von 1 Mio. €2) (Rechtslage ab 2013)3) in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen durch die Finanzbehörde vorzunehmen. Allerdings besteht für die Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, durch form- und begründungslosen Antrag auf den vorrangigen Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Dieser Antrag kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung gestellt, modifiziert oder zurückgenommen werden.4)