Verluste der Kapitalgesellschaft in einem Veranlagungszeitraum können bis zur Höhe von 1 Mio. €2) (Rechtslage ab 2013)3) in den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum zurückgetragen werden. Der Verlustrücktrag ist von Amts wegen durch die Finanzbehörde vorzunehmen. Allerdings besteht für die Kapitalgesellschaft die Möglichkeit, durch form- und begründungslosen Antrag auf den vorrangigen Verlustrücktrag ganz oder teilweise zu verzichten (§ 10d Abs. 1 Satz 5 EStG). Dieser Antrag kann bis zum Eintritt der Bestandskraft des Verlustfeststellungsbescheids für den Veranlagungszeitraum der Verlustentstehung gestellt, modifiziert oder zurückgenommen werden.4)
Testen Sie "Beratungsschwerpunkte Kapitalgesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|