BFH - Urteil vom 02.07.2021
XI R 29/18
Normen:
EStG § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 6, § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 und 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4; HGB § 244, § 256a Satz 1;
Fundstellen:
BB 2022, 46
BFH/NV 2021, 1563
DB 2021, 2666
DStR 2021, 2513
DStRE 2021, 1400
FR 2022, 86
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 23.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 884/15

Voraussetzungen der Teilwertzuschreibung eines Fremdwährungsdarlehen

BFH, Urteil vom 02.07.2021 - Aktenzeichen XI R 29/18

DRsp Nr. 2021/16323

Voraussetzungen der Teilwertzuschreibung eines Fremdwährungsdarlehen

1. Bei Fremdwährungsverbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von zumindest zehn Jahren berechtigt nicht jeder Kursverlust zur Annahme einer voraussichtlich dauernden Werterhöhung. 2. Eine voraussichtlich dauernde Werterhöhung liegt jedoch jedenfalls dann vor, wenn fundamentale Veränderungen der wirtschaftlichen und/oder finanzpolitischen Daten eine dauerhafte Veränderung der Wechselkurse vermuten lassen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die Notenbank eines Fremdwährungsstaats die Absicht äußert, Stützungskäufe zu tätigen, um einen bestimmten Wechselkurs der Fremdwährung zu verteidigen.

Tenor

1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.07.2018 – 6 K 884/15 K,G,F wegen Körperschaftsteuer 2010 und Gewerbesteuermessbetrag 2010 wird als unbegründet zurückgewiesen.
2. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 23.07.2018 – 6 K 884/15 K,G,F wegen Körperschaftsteuer 2011 und Gewerbesteuermessbetrag 2011 aufgehoben. Die Sache wird insoweit an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
3. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

Normenkette: