Der Kläger war vom 1. März 1995 bis 28. Februar 1998 Vorstandsmitglied der beklagten AG, die durch Umwandlung aus einer GmbH hervorgegangen ist. Gemäß § 2 seines Anstellungsvertrages vom 4. Oktober 1994 sollte er neben einem Jahresgehalt von 350.000,00 DM eine "erfolgsabhängige Tantieme" in Höhe von 1 % des "tantiemepflichtigen Cash-Flow" erhalten. Dazu heißt es in dem Vertrag:
"Der tantiemepflichtige Cash-Flow ist
Jahresüberschuß gemäß § 86 AktG
./. Vorstandstantiemen (durch Vereinbarung vom 6.2.1996 gestrichen)
+ AfA auf Anlagen
+ ergebnisneutrale Subventionen"
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