FG München, vom 15.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 190/16
Zeitgleiche Grenzen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus unternehmerischer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem TeileinkünfteverfahrenZulässigkeit einer Berichtigung wegen unterbliebener Antragstellung
BFH, Urteil vom 14.05.2019 - Aktenzeichen VIII R 20/16
DRsp Nr. 2019/12322
Zeitgleiche Grenzen der Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus unternehmerischer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach dem TeileinkünfteverfahrenZulässigkeit einer Berichtigung wegen unterbliebener Antragstellung
1. Der Antrag auf Besteuerung der Kapitaleinkünfte aus einer unternehmerischen Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft nach der tariflichen Einkommensteuer unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Ein entsprechender Antrag kann auch vorsorglich gestellt werden (Anschluss an das Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VIII R 50/14, BFHE 250, 413, BStBl II 2015, 894). 2. Die Antragsfrist des § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG gilt auch, wenn Kapitalerträge in Gestalt verdeckter Gewinnausschüttungen aus einer unternehmerischen Beteiligung erst durch die Außenprüfung festgestellt werden und der Steuerpflichtige in der unzutreffenden Annahme, keine Kapitalerträge aus der Beteiligung erzielt zu haben, in seiner Einkommensteuererklärung keinen Antrag gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3EStG gestellt hat.
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