Der Kläger wendet sich, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, gegen die ordentliche Kündigung seines Geschäftsführer-Anstellungsvertrages durch die Beklagte.
Jener Vertrag war mit Wirkung ab 1. März 1994 auf zwei Jahre fest abgeschlossen worden und verlängerte sich, sofern er nicht sechs Monate vor Ablauf gekündigt wurde, um jeweils ein Jahr.
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