Autor: Ott |
In der Praxis besteht bei einer GmbH mit mehreren Gesellschaftern oftmals das Bedürfnis, Gewinnausschüttungen abweichend von den Beteiligungsverhältnissen vorzunehmen. Solchen inkongruenten Gewinnausschüttungen steht die Finanzverwaltung regelmäßig kritisch gegenüber und verlangt, dass eine entsprechende Satzungsregelung oder zumindest eine Öffnungsklausel vorliegt und zur Vermeidung eines Missbrauchs i.S.d. § 42 AO beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden.1) Mit Urteil vom 28.09.20222) hat sich der BFH sowohl mit den gesellschaftsrechtlichen Voraussetzungen einer inkongruenten Gewinnausschüttung als auch mit der Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs auseinandergesetzt. Nach einer kurzen Übersicht über die vielfältigen Anlässe für inkongruente Gewinnausschüttungen wird die Finanzrechtsprechung zur inkongruenten und gespaltenen Gewinnverteilung sowie die daraus resultierenden Gestaltungsmöglichkeiten dargestellt.
1) | Vgl. BMF-Schreiben v. 17.12.2013 - |
2) | Vgl. BFH, Urt. v. 28.09.2022 - VIII R 20/20, BFH/NV 2023, 196; vgl. dazu Ott, StuB 2022. 163. |
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