BAG - Urteil vom 24.11.2005
2 AZR 614/04
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1 § 14 Abs. 1 Nr. 2 ; ArbGG § 5 Abs. 1 S. 3 ; GmbHG § 37 Abs. 1, 2 § 44 § 35 ; BGB § 623 ;
Fundstellen:
AuA 2006, 298
AuA 2007, 117
AuR 2006, 212
AuR 2006, 28
BAGE 116, 254
DB 2006, 728
GmbHR 2006, 592
JuS 2006, 669
MDR 2006, 1051
NJW 2006, 1899
NZA 2006, 366
ZIP 2006, 821
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 31.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 340/04
ArbG Darmstadt, vom 09.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 23/03

Kündigungsschutz bei wechselnden Tätigkeiten als Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG - Anrechnung früherer Beschäftigungszeit bei Weiterbeschäftigung mit vergleichbarer Aufgabenstellung nach Beendigung der Geschäftsführerbestellung

BAG, Urteil vom 24.11.2005 - Aktenzeichen 2 AZR 614/04

DRsp Nr. 2006/6957

Kündigungsschutz bei wechselnden Tätigkeiten als Arbeitnehmer und GmbH-Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG - Anrechnung früherer Beschäftigungszeit bei Weiterbeschäftigung mit vergleichbarer Aufgabenstellung nach Beendigung der Geschäftsführerbestellung

»Ist in einer GmbH & Co. KG ein Arbeitnehmer zum Geschäftsführer der persönlich haftenden GmbH aufgestiegen und wird dann als Geschäftsführer abberufen, so lebt das alte Arbeitsverhältnis in der Regel nicht wieder auf.Vereinbaren die Parteien jedoch nach der Kündigung des Geschäftsführervertrages eine Weiterbeschäftigung des Betreffenden - ohne wesentliche Änderung seiner Arbeitsaufgaben - im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, so lässt dies mangels abweichender Vereinbarungen regelmäßig auf den Parteiwillen schließen, die Beschäftigungszeit als Geschäftsführer auf das neu begründete Arbeitsverhältnis anzurechnen.«

Orientierungssätze:§ 1 Abs. 1 KSchG setzt für die Erfüllung der Wartezeit voraus, dass ein Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat. Dies bedeutet, dass sonstige Zeiten, in denen der Betreffende nicht als Arbeitnehmer, sondern etwa als Geschäftsführer einer GmbH tätig geworden ist, bei der Berechnung der Wartezeit grundsätzlich nicht mitzuzählen sind.