Autor: Bolk |
Überschreitet die Abfindung zwar den Buchwert der Anteile an den Wirtschaftsgütern, erreicht aber nicht deren Teilwerte, ist lediglich eine Teilaufstockung geboten. Dabei ist die sogenannte modifizierte Stufentheorie1) anzuwenden. Das ergibt folgende Regel:
1. Stufe | Die Abfindung, die den Buchwert des Anteils übersteigt, ist zunächst bis zur Höhe der Teilwerte den bilanzierten Wirtschaftsgütern und den bisher nicht bilanzierten immateriellen Einzelwirtschaftsgütern als Anschaffungskosten zuzurechnen. |
2. Stufe | Übersteigt die Abfindung die stillen Reserven dieser Wirtschaftsgüter, ist der Mehrbetrag als Firmenwert zu aktivieren.2) |
Deckt die Abfindung nicht die stillen Reserven der bilanzierten und nicht bilanzierten immateriellen Wirtschaftsgüter (Stufe 1), erfolgt die Aufstockung nur bei diesen Wirtschaftsgütern im Verhältnis der anteiligen stillen Reserven.3)
BeispielA scheidet bei einem Kapitalkonto von 200.000 Euro gegen Abfindung i.H.v. 220.000 Euro aus seiner Personengesellschaft aus, an der er mit 1/5 beteiligt war. Stille Reserven:
|
Lösung |
Testen Sie "Bilanzierung und Besteuerung der Personengesellschaft" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|