Autor: Bolk |
Eine entscheidende Folge der Zuordnung eines Wirtschaftsguts zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft ist die steuerpflichtige Aufdeckung stiller Reserven aus Anlass der Veräußerung oder Entnahme. Im Zusammenhang mit der Veräußerung (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG) bzw. Einbringung nach §§ 20, 24 UmwStG und bei der unentgeltlichen Übertragung des Mitunternehmeranteils (§ 6 Abs. 3 EStG) geht es darüber hinaus im Hinblick auf die Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bzw. die Buchwertverknüpfung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG oder §§ 20, 24 UmwStG um die Frage, ob Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehören und damit notwendiger Bestandteil des Mitunternehmeranteils sind.1)
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