FG Münster - Gerichtsbescheid vom 13.04.2022
13 K 141/20 F
Normen:
EStG § 15a;

Anforderungen an die Berechnung des verrechenbaren Verlustes

FG Münster, Gerichtsbescheid vom 13.04.2022 - Aktenzeichen 13 K 141/20 F

DRsp Nr. 2022/8962

Anforderungen an die Berechnung des verrechenbaren Verlustes

Tenor

Der Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG vom 31.05.2019 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 24.04.2020 wird dergestalt geändert, dass der verrechenbare Verlust des Klägers auf 0,00 € herabgesetzt wird.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten haben der Beklagte 50 % und der Kläger und die Klägerin jeweils 25% zu tragen. Der Beklagte hat von den außergerichtlichen Kosten des Klägers 67% zu tragen. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

EStG § 15a;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Beklagte den verrechenbaren Verlust gem. § 15a des Einkommensteuergesetzes (EStG) zutreffend berechnet hat.