BFH - Urteil vom 14.05.2014
VIII R 31/11
Normen:
EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 06.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 322/10

Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Darlehensgewährung unter Angehörigen

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VIII R 31/11

DRsp Nr. 2014/12618

Anwendung des Abgeltungssteuersatzes für Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Darlehensgewährung unter Angehörigen

1. Der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist bei einer Darlehensgewährung an eine GmbH nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2 EStG ausgeschlossen, weil der Gläubiger der Kapitalerträge ein Angehöriger der zu mehr als 10 % an der Schuldnerin beteiligten Anteilseigner ist.2. Ist das Klagebegehren auf die Herabsetzung der Einkommensteuer unter Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 32d Abs. 1 EStG beschränkt, hat das Gericht nach dem Grundsatz "ne ultra petita" nicht darüber zu entscheiden, ob die von dem Kläger erklärten Kapitalerträge gänzlich steuerlich unberücksichtigt bleiben müssten, weil der Darlehensvertrag einem Fremdvergleich nicht standhält oder eine den Gesellschaftern zuzurechnende vGA vorliegt.

Normenkette:

EStG § 32d Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 7; AO § 15; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1;

Gründe

I.