Gründe:
Die Beschwerde ist unbegründet.
1. Eine Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) zum Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. Juni 2001 IV B 88/00 (BFH/NV 2001, 1550) liegt nicht vor. Vielmehr macht sich das Finanzgericht (FG) die darin bestätigten Grundsätze der ständigen Rechtsprechung zu Eigen. Es stellt insbesondere nicht einen abstrakten Rechtssatz auf, wonach das für die Annahme einer Mitunternehmerschaft erforderliche Mitunternehmerrisiko ausnahmslos an eine Beteiligung an den stillen Reserven geknüpft sei. Vielmehr verlangt das FG für einen solchen Fall entsprechend dem genannten Beschluss des BFH eine besonders ausgeprägte Mitunternehmerinitiative.