BFH - Urteil vom 20.09.2022
IX R 12/21
Normen:
FGO § 40 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2; FGO § 127; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2; EStG § 7 Abs. 4; EStG § 7 Abs. 5; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; EStG § 21; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015; EStG 2016;
Fundstellen:
BB 2023, 174
BFH/NV 2023, 186
DStR 2022, 2594
DStRE 2023, 56
FR 2023, 188
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 233/18

Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude zum Zwecke der Ermittlung der AfA

BFH, Urteil vom 20.09.2022 - Aktenzeichen IX R 12/21

DRsp Nr. 2022/17862

Aufteilung des Kaufpreises für eine Eigentumswohnung in die Anschaffungskosten für Grund und Boden sowie für das Gebäude zum Zwecke der Ermittlung der AfA

1. Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. 2. Für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils kann die ImmoWertV herangezogen werden; welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. 3. Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung; ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 30.09.2020 – 3 K 233/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Hamburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 2; FGO § 127; ImmoWertV § 8 Abs. 1 S. 2;