BFH - Urteil vom 24.05.2022
IX R 1/21
Normen:
EStG § 7 Abs. 1 S. 1; EStG § 7 Abs. 1 S. 4; EStG § 7 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7 S. 1; EStG § 21 Abs. 1; FGO § 68 S. 1; FGO § 121 S. 1; EStG 2013; EStG 2014; EStG 2015;
Fundstellen:
BB 2022, 2928
BFH/NV 2023, 67
DB 2022, 2958
DStRE 2022, 1462
FR 2023, 943
ZEV 2022, 742
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 16.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 13 K 452/18

Bemessungsgrundlage für die bei dem Nießbraucher zu berücksichtigende AfA bei Surrogation eines unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts übertragenen Grundstücks durch den Erwerb eines anderen Grundstücks und dessen anschließende Vermietung

BFH, Urteil vom 24.05.2022 - Aktenzeichen IX R 1/21

DRsp Nr. 2022/16383

Bemessungsgrundlage für die bei dem Nießbraucher zu berücksichtigende AfA bei Surrogation eines unter Einräumung eines lebenslangen Nießbrauchsrechts übertragenen Grundstücks durch den Erwerb eines anderen Grundstücks und dessen anschließende Vermietung

1. Wird eine mit einem Vorbehaltsnießbrauch belastete Immobilie mit Zustimmung des Nießbrauchers gegen eine andere Immobilie in der Weise ausgetauscht, dass dem Nießbraucher an der neuen Immobilie auf der Grundlage eines zuvor vereinbarten, rahmenbildenden Vertrags wiederum ein Nießbrauch eingeräumt wird, und trägt der Nießbraucher wirtschaftlich die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzimmobilie, so setzt sich der Vorbehaltsnießbrauch an der erworbenen Immobilie fort (verlängerter Vorbehaltsnießbrauch). 2. Kann der Eigentümer die Ersatzimmobilie nur aus dem Veräußerungserlös anschaffen oder herstellen, gilt nichts anderes, sofern sich der Nießbrauch im Zeitraum zwischen der Veräußerung der Altimmobilie und der Anschaffung der Ersatzimmobilie ununterbrochen auf den Veräußerungserlös erstreckt. 3. Ein obligatorisches Nießbrauchsrecht ist einem dinglichen Nießbrauch steuerrechtlich insoweit gleichzustellen.

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16.10.2020 – 13 K 452/18 aufgehoben und die Klage abgewiesen.