| Autor: Bolk |
Natürliche und juristische Personen, die als Mitunternehmer einer Personengesellschaft zu beurteilen sind, erzielen in ihrer mitunternehmerschaftlichen Verbundenheit gewerbliche Einkünfte, soweit die Tätigkeit der Gesellschaft als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist (§ 15 Abs. 2 Satz 1 EStG) oder als Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG aufgrund Abfärbung oder gewerblicher Prägung gilt (siehe dazu oben Rdnr. 1.76 ff.). Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG gehören zu den Einkünften:
BeispielH ist mit einem Anteil von 25 % Gesellschafter der H-OHG, deren Geschäftszweck der Handel mit Gemüse ist. Der Gewinn der OHG beträgt 120.000 Euro. H erhält für seine Tätigkeit als Vertriebsleiter der OHG eine monatliche Vergütung von 5.000 Euro. Außerdem hat H an die OHG ein Grundstück für Lagerzwecke vermietet. Die Miete beträgt monatlich 1.000 Euro. |
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