BFH - Urteil vom 30.06.2022
IV R 19/18
Normen:
FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;
Fundstellen:
BB 2022, 2415
BFH/NV 2022, 1350
DB 2022, 2448
DStR 2022, 2041
DStRE 2022, 1270
GmbHR 2022, 1261
NJW 2022, 3176
Vorinstanzen:
FG Thüringen, vom 21.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 608/14

Bewertung der Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den AnschaffungskostenBerücksichtigung eines WertzuwachsesDurchführung eines Betriebsvermögensvergleichs

BFH, Urteil vom 30.06.2022 - Aktenzeichen IV R 19/18

DRsp Nr. 2022/14171

Bewertung der Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft mit den Anschaffungskosten Berücksichtigung eines Wertzuwachses Durchführung eines Betriebsvermögensvergleichs

1. Die Einlage eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft ist mit den Anschaffungskosten zu bewerten, wenn der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Zeitpunkt der Einlage wesentlich i.S. von § 17 EStG beteiligt ist (Bestätigung des BFH-Urteils vom 05.06.2008 – IV R 73/05, BFHE 222, 277, BStBl II 2008, 965). 2. Bei der Bewertung ist auch der Wertzuwachs zu erfassen, der sich im Privatvermögen zu einer Zeit gebildet hat, als der Anteilsinhaber noch nicht wesentlich beteiligt war. 3. Ausschüttungen einer Kapitalgesellschaft aus dem steuerlichen Einlagekonto sind bei dem gewerblich tätigen Gesellschafter im Rahmen des Betriebsvermögensvergleichs erfolgswirksam zu erfassen, soweit sie die Anschaffungskosten der Beteiligung übersteigen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 21.06.2017 – 4 K 608/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 2; FGO § 135 Abs. 2;

Gründe

A.